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   LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10   

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https://dejure.org/2010,34774
LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10 (https://dejure.org/2010,34774)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 27 O 121/10 (https://dejure.org/2010,34774)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 27 O 121/10 (https://dejure.org/2010,34774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Adliger muss Berichterstattung über seine Hochzeit mit bekannter Moderatorin nicht dulden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Identifizierende Berichterstattung muss unbekannter Adliger nicht hinnehmen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 11/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung: Anspruch

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    In der Rechtsprechung sei daher anerkannt dass sogar Details der Feierlichkeiten, um die es hier nicht einmal gehe, veröffentlicht werden dürften ( OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 7 U 11/08 -, KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 9 U 133/06 -).

    Das HansOLG hat - ebenfalls zur Hochzeit eines Fernsehmoderators - ausgeführt ( Urteil vom 21. Oktober 2008 - 7 U 11/08 , eingereicht als Anlage AG 5):.

    Soweit das OLG Hamburg in der von der Antragsgegnerin als Anlage AG 5 eingereichte Entscheidung vom 21. Oktober 2008 (a.a.O.) die Ansicht vertritt, dass in der Mitteilung des Ablaufs der Hochzeitsfeierlichkeiten, der Beschreibung der Örtlichkeiten usw. kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre liege (Urteil Seite 6), liegt der Fall anders, da dort die bevorstehende Hochzeit in der Öffentlichkeit bekannt war (Urteil Seite 2).

  • KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung:

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005, 350 [KG Berlin 05.11.2004 - 9 U 162/04] ).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281, 1283 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ), an der es - bezogen auf Namen und Alter des Antragstellers - fehlt.".

    Sie ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ), an der es fehlt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    In der Rechtsprechung sei daher anerkannt dass sogar Details der Feierlichkeiten, um die es hier nicht einmal gehe, veröffentlicht werden dürften ( OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 7 U 11/08 -, KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 9 U 133/06 -).

    Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf die als Anlage AG 6 eingereichte Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Juni 2006 (9 U 133/06) berufen.

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten ( BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ).".

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ).

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

  • OLG Hamburg, 09.09.2008 - 7 U 13/08

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Veröffentlichung von Fotoaufnahmen der

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    "(...) Gerade Feierlichkeiten wie Hochzeiten sind dazu geeignet, das reale Leben prominenter Persönlichkeiten damit zu vergleichen, wie sie sich bislang gegenüber der Öffentlichkeit präsentiert haben, und damit als Bestätigungs- oder Kontrastbild für die von ihnen öffentlich vertretenen Lebensentwürfe zu dienen." (AfP 2008, 631 [OLG Hamburg 09.09.2008 - 7 U 13/08] -632, zit. nach juris Rdnr. 16).
  • KG, 24.05.2007 - 10 U 196/06

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des Vornamens eines

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    Weder er, noch seine Ehefrau, haben sich in der Öffentlichkeit zu seiner Person geäußert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt KG, AfP 2007, 374 [KG Berlin 24.05.2007 - 10 U 196/06] -375, zit. nach juris Rdnr. 8).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10
    Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfGE 97, 391 [BVerfG 24.03.1998 - 1 BvR 131/96] ; 99, 185 ).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

  • LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08

    Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung im Zusammenhang mit der

  • LG Berlin, 08.12.2009 - 27 O 943/09
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